Allgemeine Geschäftsbedingungen der
DAHMIT Garagen- und Fertigbau GmbH


1.Allgemeines
1.1
Die nachfolgenden Bedingungen haben für alle unsere Beratungen, Angebote, Verkäufer, Lieferungen und Leistungen und die gesamte gegenwärtigen und auch  künftigen Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller Gültigkeit. Einkaufsbedingungen des Bestellers, die unseren Bedingungen  oder den gesetzlichen Regelungen ganz oder teilweise entgegenstehen, wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen die Lieferung oder Werkleistung ausführen. Sind unsere Bedingungen dem Besteller nicht mit dem Angebot zugegangen oder wurden sie ihm nicht bei anderer Gelegenheit übergeben, so finden sie gleichwohl Anwendung, wenn er sie aus einer früheren Geschäftsverbindung kannte oder kennen musste, es sei denn, er ist Verbraucher im Sinne von § 13 BGB.

1.2
Vertragsbestandteile sind in dieser Reihenfolge

-    unsere schriftliche Auftragsbestätigung
-    bei Werksleistungen (Dahmit-Fertiggaragen und Raummodulen) unsere Leistungsbeschreibung
-    diese Allgemeine Geschäftsbedingungen
-    bei Werksleistungen Verdingungsordnung für Bau Leistungen, Teile B (VOB/B) in der jeweils bei Angebotsabgabe gültigen Fassung.

Daneben gilt für die vertraglichen Beziehungen ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.

1.3
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Von diesen Bedingungen im Einzelfall abweichende Vereinbarungen, insbesondere mit unseren Beauftragten, sind nur verbindlich, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt werden.

1.4
Unser Angebot erfolgt stets freibleibend. Verträge – auch solche auf Messe durch unsere Beauftragten – kommen nach Maßgabe unsere schriftlichen Auftragsbestätigung und erst mit deren Zugang beim Besteller zustande.

1.5
Die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes wird in unseren Angeboten, Auftragsbestätigungen und dazugehörigen Unterlagen ausschließlich beschrieben, ohne dass diese eine Garantie im Sinne des § 443 BGB dargestellt.

2.Preise
2.1
Unsere Preise beziehen sich auf den in der Leistungsbeschreibung festgelegten Leistungsumfang. Bei Verkäufen gelten unsere Preise für Lieferungen ab Werk frei Lkw verladen. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird in der jeweils geltenden Höhe gesondert in Rechnung gestellt.

2.2
Ergeben sich bei der Montage und dem Versetzen unserer Produkte nachträglich Kostenerhöhungen, die im Verantwortungsbereich des Bestellers liegen, durch höhere Aufwendungen bei  der Erstellung von Fundamenten, durch Unstimmigkeiten bei Bauauflagen und Baudurchführung und durch bauseitig erbrachte Leistungen, die Erfordernis von Straßensperren, Mengenänderungen sowie auf Grund von gesetzlichen Auflagen oder zusätzlichen Prüfungsarbeiten oder auf Grund der Baustellensituation oder durch das Erfordernis des Einsatzes schwererer Kräne als angeboten, sind wir berechtigt, auch ohne vorherige Ankündigung hierfür entsprechende Mehrpreise zu verlangen, und zwar auch dann, wenn die Baustelle durch unseren Bauleiter bzw. den Kranverleiher besichtigt worden war. Der Baustrom ist bauseitig zu stellen.

2.3
Ergeben sich nach Vertragsabschluss Änderungen der Berechnungsgrundlagen durch höhere Lohn-, Material-, Transportkosten, Kosten der Versorgung, Erhöhung der Mehrwertsteuer oder durch sonstige Umstände, insbesondere technisch begründete Kalkulationsveränderungen um mehr als 15% sind wir berechtigt, eine entsprechende Änderung der Preise im angemessenen Verhältnis zur eingetretenen Änderung der Berechnungsgrundlage vorzunehmen. Dies geht nicht, wenn der Besteller Verbraucher nach § 13 BGB ist und unsere Leistung innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss erbracht wird.

2.4
Die Planung von Raummodule erfolgt gegen gesonderte Berechnung. Bei Auftragserteilung werden diese Planungskosten angerechnet.

2.5
Soweit wir dem Besteller technische Unterlagen zur Genehmigung übersenden, sind diese unvorzüglich zu prüfen; werden Korrekturen nicht binnen 14 Tagen schriftlich mitgeteilt, gelten die Unterlagen als genehmigt.

3. Lieferungen und Lieferfristen
3.1
Lieferfristen beginnen erst zu laufen, wenn die Auftragsbestätigung und die Skizze unterzeichnet und an uns zurückgesandt sind. Verzögerungen gehen nicht zu unseren Lasten, wenn der Besteller seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig nachkommt, insbesondere wenn er für behördliche Genehmigungen, die Erfüllung behördlicher Auflagen, Herstellung von Fundamenten, die Klärung von technischen Einzelheiten und die ordnungsgemäße Baustellenzufahrt sowie Anzahlungen zu sorgen hat.

3.2
Ergeben sich nach Vertragsschluss Anzeichen dafür, dass  die Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet ist, wie z. B : Zahlungsverzug und Einstellung, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Sicherungsübereinigung von Umlaufvermögen, ungünstige Auskünfte durch Bank- oder Kreditinstitute, Kreditversicherer oder Auskunfteien, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu verweigern und nach fruchtloser Fristsetzung zu Erbringung von Sicherheiten in Form von selbstschuldnerischen Bankbürgschaften oder Bankgarantien oder Vorleistung vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen. Eine Fristsetzung entfällt, wenn die Gefährdung der Leistungsfähigkeit unseres Kunden offensichtlich ist.

3.3
Unsere bestätigten Lieferfristen sind unverbindlich und Abgangstermine. Wir sind bei teilbaren Lieferungen zu Teillieferungen und bei entsprechender vorheriger Information auch zu vorzeitiger Lieferung berechtigt. Beanstandungen von Teillieferungen entbinden nicht von der Verpflichtung, die Restmenge der bestellten Ware vertragsgemäß anzunehmen.
3.4
Bei Garagen ist uns ein angemessener Liefertermin nach Meldung der ordnungsgemäßen Fertigstellung der Fundamente und der bauseits zu erbringenden Leistungen sowie deren Billigung durch uns und der Erfüllung von eventuellen behördlichen Auflagen eingeräumt, der 4 Wochen, bei Sondergaragen 6 Wochen, nicht unterschreiten darf. Je nach Witterung und Jahreszeit werden uns angemessene längere Lieferfristen eingeräumt.

3.5
Bei Abrufaufträge gilt eine angemessene Lieferfrist als vereinbart, die 6 Wochen nach Abruf nicht unterschreiten darf.
Sind Fertigungs- und Abnahmetermine nicht vereinbart können wir spätestens 3 Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt unser Kunde diesem verlangen nicht innerhalb von 3 Wochen nach Absendung unseres diesbezüglichen Schreibens nach, sind wir berechtigt, eine 2-wöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf Schadenersatz zu verlangen und/ oder vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurück zu treten. Gleiches gilt, wenn nach Ablauf der Lieferfrist die Lieferung oder Teillieferung nicht bezogen sind und der Besteller dies zu vertreten hat.

3.6
Soweit von uns nicht zu vertretende Umstände die Ausführung übernommener Aufträge erschweren, verzögern oder unmöglich machen, sind wir berechtigt, die Lieferung bzw. Restlieferung oder Teillieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass dem Besteller Schadensersatzansprüche zustehen. Nicht zu vertreten haben wir z. B.  behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Materialknappheit, Energieversorgungsschwierigkeiten, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen oder unabwendbare Ereignisse, die bei uns, unserer Unterlieferanten oder in fremden Betrieben, von denen die Aufrechterhaltung unserer eigenen Betriebe abhängig ist, eingetreten. Das Vorstehende gilt auch dann, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem wir uns in Verzug befinden.

3.7
Der Besteller kann uns erst dann eine Nachfrist zur Lieferung setzen, wenn er seine Mitwirkungspflichten erfüllt hat und der vereinbarte Liefertermin um mehr als 2 Wochen überschritten ist. Diese Nachfrist muss angemessen sein und mindestens
3 Wochen betragen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann unser Kunde vom Vertrag zurücktreten. Ein Schadensersatzanspruch gegen uns wegen Pflichtverletzung ist ausgeschlossen, es sei denn, wir hätten zumindest grob fahrlässig gehandelt oder es liegt ein Personenschaden vor.

3.8
Die Vereinbarung „ Lieferung frei Baustelle“ schließt den Transport mit Fahrzeugen ein. Der Besteller ist verpflichtet, eine  Anfahrstraße herzustellen, die für Schwerlastfahrzeuge befahrbar ist und eine Entladezeit von 1,5 Std. je Fahrzeug einzuhalten. Darüber hinausgehende Wartezeiten, Zwischenlagern oder bei nicht Abnahme die Kosten für den Rücktransport, Ent- und erneutes Beladen, sind vom Besteller zu tragen und werden diesen gesondert in Rechnung gestellt.

Der Besteller stellt uns von jeglichen Schadensersatzansprüchen Dritter, gegebenenfalls auch von Bußgeldern, frei. Der Besteller hat uns kostenlos und termingerecht Energie und Wasser sowie ausreichende Montage-, Lager- und Standflächen für Geräte etc. an der Baustelle zur Verfügung zu stellen. Etwaige unterirdische verlaufende Rohrleitungen, Kanäle etc. sind uns von dem Besteller mit genauen Höhen und Achsen verbindlich anzugeben und von ihm gegen Beschädigung bei Befahrung zu schützen.

4.Versand und Gefahrtragung
4.1
Ist Abholung vereinbart und erfolgt diese nicht innerhalb von 8 Tagen nach dem vereinbarten Termin, so erfolgt der Versand durch eine uns günstig erscheinende Versandart auf Rechnung des Bestellers.

4.2
Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert oder liegt Annahmeverzug vor, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft über. Die Verwahrung der Ware erfolgt dann auf Kosten des Bestellers. Ferner stellen wir unsere Leistung zur sofortigen Zahlung fällig.

5.Eigentumsvorbehalt
5.1
Die Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen, auch künftiger Forderungen, die uns gegen den Besteller zustehen, unser Eigentum. Dies gilt auch bei Zahlungen besonders bezeichneter Forderungen bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos.

Die Vorbehaltsgegenstände sind auf Kosten des Bestellers sachgemäß und von den übrigen Gegenständen getrennt zu lagern, auf unser Verlangen hin besonders zu kennzeichnen und gegen Beschädigung, Untergang und Abhandenkommen zu versichern. Der entsprechende Abschluss ist von dem Besteller auf dem Verlangen vorzulegen. Der Besteller tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hiermit im Voraus in Höhe des Wertes des Vorbehaltseigentums an uns ab und willigt in die Auszahlung an uns ein.

Im Fall des Zahlungsverzugs des Bestellers sind wir berechtigt, unser Vorbehaltseigentum zurückzunehmen und zu diesem Zweck das Grundstück des Bestellers durch von uns Beauftragte betreten zulassen. Der Besteller erteilt uns auch die unwiderrufliche Zustimmung zum Befahren des Grundstücks mit dem erforderlichen Gerät. Er erklärt sich im Falle des Zahlungsverzugs mit der Abholung unseres Vorbehaltseigentums ausdrücklich einverstanden. Ein Rücktritt vom Vertrag ist mit der Rücknahme unseres Vorbehaltseigentums nicht verbunden und auch nicht gewollt. Hiermit erklärt sich der Besteller einverstanden.

5.2
Der Besteller ist stets widerruflich und solange er seinen Verpflichtungen uns gegenüber vereinbarungsgemäß nachkommt, berechtigt, unser Vorbehaltseigentum im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern.

In diesem Fall oder bei Auslieferung des Vorbehaltseigentums an einen Dritten – gleich in welchem wert oder Zustand – oder bei Einbau tritt der Besteller hiermit schon jetzt bis zur völligen Tilgung alle unsere Forderungen aus diesen Lieferungen die Ihm aus der Veräußerung, Auslieferung oder dem Einbau entstehenden Schadenersatzansprüchen in Höhe des Rechnungswertes unserer Lieferungen an uns ab.

Wird unser Vorbehaltseigentum be- oder verarbeitet oder vermischt oder umgebildet, wird die Be – oder Verarbeitung bzw. die Vermischung oder Umbildung für uns - jedoch ohne Gewähr – vorgenommen. Bei Verarbeitung  mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes unseres Vorbehaltseigentum zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Wird unser Vorbehaltseigentum mit anderen Gegenständen vermischt oder vermengt, so erwerben wir Miteigentum in Höhe des Verhältnisses des Wertes, den das Vorbehaltungseigentum zum Zeitpunkt der Verbindung hat.
Im Falle eines Abtretungsverbotes bei der Weiterveräußerung, bei dem Einbau oder bei Zahlungsverzug ist der Besteller verpflichtet, die Vorausabtretung seinem Drittkäufer bekannt zu geben. Werden die von uns gelieferten Vorbehaltsgegenstände zusammen mit anderen Gegenständen an einen Dritten veräußert , so ist unser Kunde verpflichtet, insoweit die Rechnungsposten zu trennen. Soweit eine getrennte Rechnung nicht erfolgt ist, ist der Teil der Gesamtpreisforderung an uns abgetreten, die dem Rechnungswert unserer Lieferung entspricht.

Der vorstehende Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen wenn Einzelforderungen unseres Kunden gegen seine Drittkäufer in eine laufende Rechnung aufgenommen werden. In diesem Fall tritt der Besteller schon jetzt den zu seinen Gunsten bestehenden Saldo an uns ab. Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, die abgetretene Forderung beim Drittschuldner direkt einzuziehen.

5.3
Unzulässig sind außergewöhnlich Verfügungen durch den Besteller wie Verpfändung, Sicherungsabtretung und Übereignung unseres Vorbehaltseigentums.

5.4
Der Besteller ist verpflichtet, uns unverzüglich zu benachrichtigen, wenn Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Gegenstände und Forderungen wie z. B.  Pfändungen und jede andere Art einer Beeinträchtigung unseres Eigentums erfolgen. Er hat die Kosten einer Intervenlionsklage  zu tragen, wenn der Zugriff von ihm zu vertreten ist.

5.5
Übersteigt der Wert der uns gegebenen Gesamtsicherung aus der Geschäftsverbindung unsere Forderungen um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen unseres Kunden insoweit zur Rückübertragung verpflichtet. Die Auswahl der rückzuübertragenden Sicherheiten erfolgt durch uns.

6. Zahlungen
6.1
Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, in der vereinbarten Währung innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen.

Skonto wird nur nach besonderer Vereinbarung gewährt und ist aus dem Warenwert ab Lieferwerk zu ermitteln.

6.2
Zahlungen sind erst bewirkt, wenn wir endgültig über den Betrag verfügen können.

Wechsel- und Scheckzahlungen werden nur erfüllungshalber und nach besonderer Vereinbarung entgegengenommen: Diskont- und Wechselspesen gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers. Wird Wechselzahlung vereinbart, so soll die Laufzeit der Wechsel 90 Tage vom Rechnungsdatum ab gerechnet nicht übersteigen.

6.3
Eingehende Zahlungen werden nach unserer Wahl zum Ausgleich der ältesten oder der am geringsten Verbindlichkeiten verwendet.

6.4
Teillieferungen werden sofort berechnet und sind jede für sich zur Bezahlung fällig, unabhängig von der Beendigung der Gesamtlieferung. Anzahlungen bei Abschlüssen werden mangels anderer schriftlicher Vereinbarung auf die jeweils ältesten Teillieferungen verrechnet.

6.5
Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn es sich um rechtskräftig festgestellte oder von uns anerkannte Gegenforderungen handelt. Das Gleiche gilt für das Geltendmachen von Zurückbehaltungsrechten an den in unseren Rechnungen genannten Beträgen.

7.Schadensersatz und Rücktritt
7.1
Werden die vereinbarten Zahlungstermine vom Besteller nicht eingehalten, stehen uns die Rechte aus § 288 BGB (Geltendmachung von Verzugszinsen) zu. Darüber hinaus sind wir berechtigt, Zahlungsziele über zukünftige Leistungen neu zu vereinbaren.

7.2
Kommt der Besteller mit der Abnahme der Lieferung oder Leistung in Verzug oder befindet er sich in Zahlungsverzug, so sind wir nach angemessener Nachfristsetzung auch berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten und/oder Schadensersatz in Höhe von 20% des Kaufpreises vorbehaltlich des Nachweises eines konkreten höheren Schadens, insbesondere der Kosten der Rücknahme, zu verlangen, es sei denn, der Besteller weist uns einen niedrigeren Schaden nach.

Einer Nachfristsetzung bedarf es nicht, wenn sich nach Vertragsabschluss Anhaltspunkte für die Gefährdung der Leistungsfähigkeit des Bestellers im Sinne von Ziff. 3.2 ergeben.

8. Gewährleistung
8.1
Die von uns geschuldete vereinbarte Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes ergibt sich ausschließlich aus den verträglichen Vereinbarungen mit dem Besteller und nicht aus sonstigen werblichen Aussagen, Prospekten, Beratungen und dgl. Die Übernahme einer Garantie z. B. im Sinne von § 443 BGB ist damit nicht verbunden.

 
8.2
Beratung leisten wir nach Wissen auf Grund unserer Erfahrung, jedoch unter Ausschluss jeglicher Haftung, Angabe und Auskünfte, über Eignung und Anwendung bzw. Einsatz des Vertragsgegenstandes sind unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich eine vereinbarte Beschaffenheit im Sinne von Ziff. 8.1 sind. Sie befreien den Kunden nicht von eigenen Prüfungen.

8.3
Wir haften nicht für unvollständige, ungenaue, unrichtige und unpünktliche Angaben des Bestellers. Sind uns Angaben  und Unterlagen des Bestellers elektronisch übermittelt worden, sind sie für uns nur verbindlich wenn deren vollständiger Eingang ausdrücklich von uns bestätigt wurde.

Wir haften nicht für durch bauseitige Vorleistungen, durch bauseits nicht in frostsicherer Tiefe gegründete Fundamente oder durch spätere bauseits vorgenommene Erdanschüttungen verursachte Mängel.

Wir haften nicht für Schäden, die auf einer verspäteten Mängelrüge und/oder auf einen Verstoß gegen unsere Wartungshinweise beruhen.
Unerheblich, handelsübliche und/oder herstellungstechnisch bedingte Abweichungen in Abmessung und Material, Struktur und Farbe der Beton-Bauteile berechtigen nicht zur Beanstandung des Vertragsgegenstandes. Materialbedingte Haarrisse, Poren, Lunker sowie Kalkausblühungen sind keine Mängel. Sehen die DIN-Vorschriften oder Qualitätsvorschriften verschiedene Prüfmethoden wahlweise vor, gelten die Beton-Bauteile als vertragsgerecht, wenn sie die Bedingungen nach einem Prüfverfahren erfüllen.

8.4
Bei Verkäufen (Zisternen und Mauerwerksteine) haften wir für Mängel unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:

8.4.1
Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand bei Eingang unverzüglich gewissenhaft zu prüfen und erforderlichenfalls Stichproben durchzuführen. Offensichtliche Mängel unverzüglich nach Ankunft und vor Verwendung des Liefergegenstandes, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen ab Eingang schriftliche und spezifiziert  geltend zu machen.

Auch im Falle einer Beanstandung ist der Besteller verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen. Dieser ist sachgemäß zu lagern und nur auf unseren ausdrücklichen Wunsch hin zurückzusenden.


8.4.2
Mängel, die auch bei eingehender Prüfung zunächst nicht erkennbar sind, unverzüglich nach deren Entdeckung in der  gleichen Weise bei uns geltend zu machen.

8.4.3
Bei nicht form- und/oder fristgemäßer Rüge gilt der Vertragsgegenstand als genehmigt.

8.4.4
Der Besteller hat unseren Beauftragten Gelegenheit zu geben, den beanstandeten Liefergegenstand zu besichtigen und zu prüfen. Anderenfalls entfallen jegliche Gewährleistungsansprüche.

8.4.5
Wir leisten ab Lieferung 2 Jahre Gewähr für einwandfreies Material sowie fachgerechte Herstellung. Zu Verhandlungen über Mängel mit verjährungshemmender Wirkung sind wir nur bei schriftlicher Mängelrüge verpflichtet.

8.4.6
Wir leisten keine Gewähr für unsachgemäße Verwendung und Behandlung des Liefergegenstandes. Gewährleistungsansprüche entfallen weiter bei Beschädigung oder Vernichtung des Liefergegenstandes durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung nach Gefahrübergang.

8.4.7
Mängel werden nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung beseitigt. Zur Mängelbeseitigung hat uns der Besteller angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Wird dies verweigert, entfallen Gewährleistungsansprüche jeglicher Art gegen uns.

Falls die Nacherfüllung mehrfach fehlschlägt, kann der Besteller auch vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen.

8.5
Unsere Gewährleistung für die Ausführung von Werkleistungen (Dahmit-Fertiggaragen und Raummodule) richtet sich nach § 13 VOB/B.

Wir übernehmen somit unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche des Bestellers Gewähr dafür, dass Mängel, die sich innerhalb von 2 Jahren nach Abnahme unserer Leistung herausstellen, binnen angemessener Frist durch Nachbesserung beseitigt werden. Ein Rücktritt vom Vertrag ist ausgeschlossen. Zu einer Nachbesserung sind wir erst verpflichtet, wenn der Besteller seine Zahlungsverpflichtung bis auf einen der mangelhaften Leistung angemessenen Teil erfüllt hat.

Die Abnahme richtet sich nach § 12 Ziff. 5 VOB/B. Danach gilt unsere Leistung als abgenommen mit Ablauf von Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung. Hat der Besteller die Leistung oder einen Teil der Leistung in Nutzung genommen, gilt die Annahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt.

8.6
Weitergehende Ansprüche gegen uns oder unsere Beauftragten, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, wir hätten zumindest grob fahrlässig gehandelt oder es tritt ein Personenschaden ein.

9. Urheberrechte
Von uns gelieferte Konstruktions- und sonstige Vorschläge, Entwürfe, Zeichnungen und Werkzeuge bleiben unser Eigentum und dürfen, ebenso wie andere Unterlagen, die wir zur Verfügung gestellt haben, Dritten – auch auszugsweise – ohne unsere Zustimmung nicht zugänglich gemacht oder vervielfältigt werden.

10.Datenverarbeitung
Wir sind berechtigt, die auf Grund der Geschäftsbeziehungen von dem Besteller erhaltenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundes-Datenschutzgesetzes zu verarbeiten, insbesondere auch dem Kreditversicherer die für die Kreditversicherung erforderlichen Daten zu übermitteln.

11.Abtretungsverbot
Die Abtretung von Ansprüchen, die dem Besteller aus der Geschäftsverbindung gegen uns zustehen, ist ausgeschlossen.

12. Wirksamkeit
Sollte einer der vorstehenden Bedingungen rechtsunwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen und des Vertrages im übrigen hiervon nicht berührt. Etwa unwirksam werdende Bestimmungen werden durch Neuregelungen, die den gleichen wirtschaftlichen erfolg als Ziel haben, ersetzt. Soweit Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden sind, richtet sich der Inhalt des Vertrages dann insoweit nach den gesetzlichen Vorschriften.

13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Verkäufe ist unser Werk Neumarkt/Opf. – Pölling, für Werkleistungen der Ort der Baustelle.

Als Gerichtsstand ist in allen Fällen und zwar auch für alle künftigen Ansprüche aus dem Geschäft einschließlich solcher aus Wechsel, Scheck und anderer Urkunden das für unser Lieferwerk zuständige Gericht vereinbart, wenn der Besteller Unternehmer ist.




Stand 02/2002